Die von der Vorinstanz für den Vergehenstatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und erscheint auch unter Annahme eines noch leichten Verschuldens als sehr mild. Sie kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Vorinstanz verkennt denn auch, dass es sich bei Art. 91a SVG um ein Rechtspflegedelikt handelt und dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht alkoholisiert gewesen sein will, unter Verschuldensgesichtspunkten deshalb nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann.