Sachschaden zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten und denkbaren Formen und Verhaltensweisen zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. - 11 -