Der Beschuldigte hat am 4. September 2021 den Unfallort trotz Vorliegens eines von ihm verursachten Schadens verlassen, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen. Seine Verhaltensweise ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Er verfügte allerdings über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, den Geschädigten oder die Polizei zu informieren. Umstände, die dies verhindert hätten, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung bei einem Unfall mit