5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'700.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2019.6619 vom 5. November 2019 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs hat sie verzichtet und den Beschuldigten stattdessen verwarnt.