Angesichts des Unfallorts (Verbindungsstrasse mit Wald), der Tageszeit (nachts bzw. schon dunkel), der gravierenden Beschädigungen am Unfallauto (vgl. Fotos UA act. 34-39) und dem Zweck der Fahrt (Heimkehr von Fest) hätte der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der routinemässigen Anordnung einer - 10 - Alkoholkontrolle rechnen müssen, wenn er den Unfall bei der Polizei pflichtgemäss gemeldet hätte. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.