19) und die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3). Aufgrund seines Ausweichmanövers kam er mit dem von ihm gelenkten VW Bus T4 von der Fahrbahn ab, stürzte in der Folge einen Abhang in den Wald hinunter und kollidierte mit mindestens einem Baum. Die Kollision ist demnach zweifelsfrei auf den Beschuldigten und nicht auf einen unabhängigen Umstand zurückzuführen. Angesichts des Unfallorts (Verbindungsstrasse mit Wald), der Tageszeit (nachts bzw. schon dunkel), der gravierenden Beschädigungen am Unfallauto (vgl. Fotos UA act.