4.3. Der Beschuldigte musste aufgrund des Unfalls grundsätzlich damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (Art. 91a Abs. 1 SVG). Er fuhr um ca. 21:00 Uhr in der Nacht auf einer Verbindungsstrasse mit Wald, als ihm in einer Linkskurve gemäss seinen eigenen Angaben ein Tier auf die Fahrbahn gelaufen sei. Anstatt in solch einer Gefahrensituation als angemessene Reaktion sofort abzubremsen, machte der Beschuldigte einen Fahrfehler, indem er das Lenkrad herumriss (UA act. 19) und die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3).