Offen bleiben kann, ob die Kratzspuren in der Strasse, hinsichtlich welcher die Gemeinde den Schaden auf Fr. 312.25 beziffert hat, vom angeklagten Vorfall stammen oder erst von der Bergung des Unfallwagens (vgl. UA act. 13, act. 25), zumal dem Beschuldigten diesbezüglich im zur Anklage erhobenen Strafbefehl gar keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen worden war. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet.