Der Beschuldigte kann auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, nicht gewusst zu haben, dass bei einem Selbstunfall ohne Personenschaden eine Meldepflicht bestehe. Vielmehr müssen Motorfahrzeugführer von Gesetzes wegen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen, wobei über Fahrkompetenz verfügt, wer u.a. die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a SVG). Zweifellos gehören die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Unfall gemäss Art. 51 SVG zu den wichtigen Verkehrsregeln, die der Beschuldigte im Unfallzeitpunkt kennen musste.