zurückgelassen worden sind. Der Beschuldigte hat dazu ausgeführt, dass sie an diesem Abend in der Dunkelheit nichts mehr gesehen hätten (act. 21). Wer unter diesen Umständen von einer Meldung an den Geschädigten bzw. einer Benachrichtigung der Polizei absieht, nimmt mindestens in Kauf, seinen Meldepflichten nicht nachzukommen.