Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Kollegen C. aus dem Unfallauto ausgestiegen ist und die Umgebung auf allfällige Schäden und sein Fahrzeug auf auslaufende Flüssigkeiten untersucht haben will, konnte ihn von seiner Meldepflicht nicht befreien. Denn einerseits hat der Beschuldigte selbst einen Schaden am Baum eingeräumt: «Okay, der Schaden am Baum» (act. 21). Andererseits kann ihm nicht geglaubt werden, die Unfallstelle genau abgesucht zu haben. Dafür war es denn auch zu dunkel. Im Einklang damit steht der Umstand, dass diverse Fahrzeugteile (u.a. ganze Seitenscheiben und Seitenspiegel) -9-