Es handelt sich dabei um eine blosse unsubstanzierte Parteibehauptung des Beschuldigten und nicht eine auf die konkrete Schädigung der betroffenen Bäume bezogene Aussage eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Im Übrigen tritt ein Sachschaden an einem Baum und damit ein Schaden im Sinne der Melde- und Benachrichtigungspflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nicht erst ein, wenn die Vitalität des Baumes nachhaltig beeinträchtigt worden ist.