51 Abs. 3 SVG entstanden, weil es sich um einen «gewöhnlichen» Baum in einem Wald gehandelt habe. Mithin wäre es mit dem Sinn und Zweck von Art. 51 Abs. 3 SVG nicht zu vereinbaren, die Melde- und Benachrichtigungspflicht bei der Beschädigung eines Baumes generell auszuschliessen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte ausgeführt hat, mit einem «Forst» gesprochen zu haben und dieser ihm gesagt habe, es mache dem Baum nichts, wenn die Rinde verletzt sei (act. 80). Es handelt sich dabei um eine blosse unsubstanzierte Parteibehauptung des Beschuldigten und nicht eine auf die konkrete Schädigung der betroffenen Bäume bezogene Aussage eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.