Es ist denn auch nicht so, dass die Melde- und Benachrichtigungspflicht des Schädigers nachträglich entfallen würde, wenn – aus welchen Gründen auch immer – kein zivilrechtlicher Schaden geltend gemacht wird. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu beachten, dass eine bloss fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist und sich ein Geschädigter vorliegend bei einem Unfall ohne Personenschaden auch nicht als Privatkläger mit einer adhäsionsweisen Zivilklage hätte konstituieren können (vgl. BGE 138 IV 258). Auch kann nicht gesagt werden, es sei kein Sachschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG entstanden, weil es sich um einen «gewöhnlichen» Baum in einem Wald gehandelt habe.