51 Abs. 3 SVG verstossen. Nicht entscheidend ist, dass vorliegend im Strafprozess ein Schaden weder beziffert noch geltend gemacht worden ist, ändert dies am Vorliegen der Melde- und Benachrichtigungspflicht, die nur entfällt, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden entstanden ist, doch nichts. Vielmehr ist aktenkundig erstellt, dass mehrere Sträucher und Bäume als Folge des Unfalls beschädigt worden sind (siehe Fotos in act. 31 ff.). Es ist denn auch nicht so, dass die Melde- und Benachrichtigungspflicht des Schädigers nachträglich entfallen würde, wenn – aus welchen Gründen auch immer – kein zivilrechtlicher Schaden geltend gemacht wird.