Unter diesen Umständen konnte der Beschuldigte nicht zweifelsfrei ausschliessen, einen Fremdschaden verursacht zu haben. Das Gegenteil ist der Fall und er hätte somit bereits aufgrund der gut sichtbaren Unfallspuren an den Sträuchern und Bäumen sofort den mutmasslich Geschädigten benachrichtigen bzw. – wenn dies nicht möglich war – unverzüglich die Polizei benachrichtigen müssen. Das hat er nicht getan und somit gegen die Melde- bzw. Benachrichtigungspflicht bei einem Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verstossen.