Unerheblich ist, ob die Beschädigung nur von geringer Bedeutung ist. Ein Unfall mit Sachschaden ist bspw. gegeben, wenn ein anderes Fahrzeug bei einer Kollision Kratzer abbekommt, ein Gartenzaun eingedrückt wird oder Signale oder sonstige Strassenanlagen beschädigt werden (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 39 f. zu Art. 51 SVG).