4.2.1. Art. 51 Abs. 3 SVG erfasst nur Drittschäden, was sich aus der Verpflichtung ergibt, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse bekanntzugeben. Ein solcher Drittschaden kann sich auf beliebige Gegenstände oder Objekte beziehen, die bei einem Strassenverkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen, zerstört oder unbrauchbar gemacht worden sind. Unerheblich ist, ob die Beschädigung nur von geringer Bedeutung ist.