Umstritten ist, ob es sich um einen meldepflichtigen Unfall gehandelt hat und ob sich der Beschuldigte vorsätzlich einer Blut- oder Atemalkoholprobe entzogen hat. 4.2. Zu prüfen ist, ob im Unfallzeitpunkt von vornherein zweifelsfrei feststand, dass kein Fremdschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG eingetreten ist. -7-