Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand der Vereitlung einer Blutprobe nicht nur in Fällen gegeben, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet wurde; sondern schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste. Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art.