3.2. Nach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat.