3. 3.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Wer nach Beteiligungen an einem Unfall nicht sofort anhält und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgt, macht sich nach Art. 51 Abs. 1 SVG strafbar. Nach Art. 51 Abs. 3 SVG hat der Schädiger, sofern nur Sachschaden entstanden ist, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3 f.).