2.2. Dagegen bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall nicht erfüllt sei. Bei seinem Selbstunfall sei es zu keinem Drittsachschaden gekommen. Entsprechend habe er diesen nicht melden müssen. Er habe folglich auch keine Pflicht gehabt, am Unfallort zu verweilen und Abklärungen über seine Fahrfähigkeit über sich ergehen zu lassen (Berufungsbegründung S. 3 ff.).