2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer sowie des fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden schuldig gesprochen. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte bei seinem Selbstunfall mit mindestens einem Baum kollidiert sei, was meldepflichtig gewesen wäre. Zudem habe sich der Beschuldigte wissentlich einer Alkoholprobe entzogen, indem er sich vom Unfallort entfernt habe. -5-