1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche bezogen auf den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und des fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs.1 und Abs. 3 SVG (Dispositivziffer 1, Punkt 1 und 2), damit zusammenhängend die Bemessung der Strafe, die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.