2.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2022 einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 2.4. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). 2.5. Am 9. August 2022 reichte der Beschuldigte die schriftliche Begründung seiner Berufung ein. 2.6. Mit Berufungsantwort vom 22. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: