4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB sowie teilweise gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'700.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen vollzogen. 6. Auf einen Widerruf der bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 160.00 gemäss Strafbefehl ST.2019.6619 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom -3-