1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG - des fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG - des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG