1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten mittels Strafbefehl vom 9. November 2021 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, des Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 180.00 (Probezeit 4 Jahre) und einer Busse von Fr. 3'200.00. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. November 2019 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht wiederrufen, sondern der Beschuldigte wurde verwarnt und die Probezeit um ein