Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.136 (ST.2021.78; StA.2021.3737) Urteil vom 27. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, von Entlebuch, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten mittels Strafbefehl vom 9. November 2021 wegen Ver- eitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, des Nichtgenügens der Meldepflicht bei ent- standenem Sachschaden sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 180.00 (Probezeit 4 Jahre) und einer Busse von Fr. 3'200.00. Der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. November 2019 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht wieder- rufen, sondern der Beschuldigte wurde verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg fällte am 14. April 2022 auf Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl hin folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG - des fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG - des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 6'750.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB sowie teilweise gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'700.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen vollzogen. 6. Auf einen Widerruf der bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 160.00 gemäss Strafbefehl ST.2019.6619 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom -3- 5. November 2019 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB verzichtet. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 112.10 g) den Spesen von Fr. 154.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'100.00 Total Fr. 2'366.10 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g + i im Gesamtbetrag von Fr. 2'366.10 auferlegt. 8. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. 2. 2.1. Gegen dieses dem Beschuldigten am 29. April 2022 zugestellte Urteil meldete er am 9. Mai 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 7. Juni 2022 zugestellt. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte folgende Änderungen des erstinstanzlichen Urteils: 1. Ziff. 1 des Urteils vom 14. April 2022 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte bzgl. des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und des fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden gemäss Art. 51 Abs.1 und abs. 3 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG freizusprechen sei und lediglich bzgl. des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen sei. 2. Ziff. 2 bis 5 des Urteils vom 14. April 2022 seien aufzuheben und stattdessen sei der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen ist. 3. Ziff. 6 des Urteils vom 14. April 2022 sei aufzuheben. 4. Ziff. 7 u. 8 des Urteils vom 14. April 2022 seien aufzuheben und stattdessen seien dem Beschuldigten 10% der Verfahrenskosten (somit CHF 2'366.10) aufzuerlegen und ihm seien 90% seiner Parteikosten gemäss der Honorarnote vom 14. April 2022 (somit CHF 2'336.00) durch die Staatskasse zu erstatten. -4- 2.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2022 einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 2.4. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). 2.5. Am 9. August 2022 reichte der Beschuldigte die schriftliche Begründung seiner Berufung ein. 2.6. Mit Berufungsantwort vom 22. August 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche bezogen auf den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und des fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs.1 und Abs. 3 SVG (Dispositivziffer 1, Punkt 1 und 2), damit zusammen- hängend die Bemessung der Strafe, die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und nicht zu überprüfen ist die Verurteilung bezüglich des (fahrlässigen) Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Dispositivziffer 1, Punkt 3; Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer sowie des fahrlässigen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sach- schaden schuldig gesprochen. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte bei seinem Selbstunfall mit mindestens einem Baum kollidiert sei, was meldepflichtig gewesen wäre. Zudem habe sich der Beschuldigte wissentlich einer Alkoholprobe entzogen, indem er sich vom Unfallort entfernt habe. -5- 2.2. Dagegen bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall nicht erfüllt sei. Bei seinem Selbstunfall sei es zu keinem Drittsachschaden gekommen. Entsprechend habe er diesen nicht melden müssen. Er habe folglich auch keine Pflicht gehabt, am Unfallort zu verweilen und Abklärungen über seine Fahrfähigkeit über sich ergehen zu lassen (Berufungsbegründung S. 3 ff.). 3. 3.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Wer nach Beteiligungen an einem Unfall nicht sofort anhält und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgt, macht sich nach Art. 51 Abs. 1 SVG strafbar. Nach Art. 51 Abs. 3 SVG hat der Schädiger, sofern nur Sach- schaden entstanden ist, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3 f.). Die Melde- pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1; 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3). 3.2. Nach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeug- führer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand der Vereitlung einer Blutprobe nicht nur in Fällen gegeben, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet wurde; sondern schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste. Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Ver- eitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts -6- 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; je mit weiteren Hinweisen). Der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker muss grundsätzlich damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unter- ziehen muss (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Anders verhält es sich (nur), wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). 3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 534). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen (BGE 144 IV 345, Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 4. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 4. September 2021 um ca. 21:00 Uhr mit einem VW Bus T4 auf der Altenbergstrasse in Richtung Wittnau gefahren ist. In einer Linkskurve geriet er mit dem VW Bus T4 über die Fahrbahn, stürzte in der Folge einen Abhang in den Wald hinunter und kollidierte mit mindestens einem Baum. Daraufhin organisierte er einen Traktor, womit der VW Bus T4 aus dem steilen Bord geborgen werden konnte. Anschliessend verliess er die Unfallstelle, ohne eine Meldung zu machen oder die Polizei zu benachrichtigen. Umstritten ist, ob es sich um einen meldepflichtigen Unfall gehandelt hat und ob sich der Beschuldigte vorsätzlich einer Blut- oder Atemalkoholprobe entzogen hat. 4.2. Zu prüfen ist, ob im Unfallzeitpunkt von vornherein zweifelsfrei feststand, dass kein Fremdschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG eingetreten ist. -7- 4.2.1. Art. 51 Abs. 3 SVG erfasst nur Drittschäden, was sich aus der Verpflichtung ergibt, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse bekanntzugeben. Ein solcher Drittschaden kann sich auf beliebige Gegenstände oder Objekte beziehen, die bei einem Strassenverkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen, zerstört oder unbrauchbar gemacht worden sind. Unerheblich ist, ob die Beschädigung nur von geringer Bedeutung ist. Ein Unfall mit Sachschaden ist bspw. gegeben, wenn ein anderes Fahrzeug bei einer Kollision Kratzer abbekommt, ein Gartenzaun eingedrückt wird oder Signale oder sonstige Strassenanlagen beschädigt werden (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 39 f. zu Art. 51 SVG). Ein Drittschaden ist auch an Bäumen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2020 vom 13. August 2020 [deutsche Zusammenfassung in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2022, Rechtsprechung kompakt, S. 133 f.], wo ein Fahrzeugführer mit seinem Auto in einer Kurve ins Schleudern geriet, bevor er gegen einen Baum am Waldrand prallte, und das Bundesgericht davon ausgegangen ist, dass der Fahrzeuglenker die Pflichten gemäss Art. 51 SVG [Nichtmelden eines Selbstunfalls] offenkundig verletzt habe; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2008 vom 19. November 2008 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 III 331 E. 2.2; BGE 114 IV 148 E. 2b). Entscheidend für die Anwendung von Art. 51 Abs. 3 SVG ist schliesslich aber immer die Frage, ob der Fahrzeuglenker bei einem Unfall zweifelsfrei hat ausschliessen können, dass ein Drittschaden eingetreten ist, da die Meldepflicht nur dann entfällt (vgl. BGE 114 IV 148; Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1; 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; 6S.182/2005 vom 6. September 2005 E. 5.1). Wer beispielsweise mit seinem Auto so heftig mit einer Leitplanke kollidiert, dass sich die Fahrertüre nicht mehr öffnen lässt, muss annehmen, einen Sachschaden verursacht zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3). 4.2.2. Der Beschuldigte musste aufgrund der Heftigkeit des Unfalls und der schweren Beschädigung seines Fahrzeugs (siehe die Fotos in act. 34 ff.) ohne Weiteres annehmen, einen Sachschaden an der Strassen- infrastruktur oder den Bäumen und Sträuchern, mit denen er kollidiert ist, verursacht zu haben. Tatsächlich wurden denn auch mehrere Sträucher und Bäume als Folge des Unfalls beschädigt (siehe Fotos in act. 31 ff.). Der Jagdaufseher B. hat bereits am 5. September 2021 gemeldet, dass am Unfallort Fahrzeugteile zurückgeblieben und unter anderem Bäume beschädigt worden seien (act. 13). Auch der Beschuldigte selbst sprach in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 von einem Schaden am Baum (act. 21). -8- Unter diesen Umständen konnte der Beschuldigte nicht zweifelsfrei ausschliessen, einen Fremdschaden verursacht zu haben. Das Gegenteil ist der Fall und er hätte somit bereits aufgrund der gut sichtbaren Unfallspuren an den Sträuchern und Bäumen sofort den mutmasslich Geschädigten benachrichtigen bzw. – wenn dies nicht möglich war – unverzüglich die Polizei benachrichtigen müssen. Das hat er nicht getan und somit gegen die Melde- bzw. Benachrichtigungspflicht bei einem Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verstossen. Nicht entscheidend ist, dass vorliegend im Strafprozess ein Schaden weder beziffert noch geltend gemacht worden ist, ändert dies am Vorliegen der Melde- und Benachrichtigungspflicht, die nur entfällt, wenn zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann, dass ein Sachschaden entstanden ist, doch nichts. Vielmehr ist aktenkundig erstellt, dass mehrere Sträucher und Bäume als Folge des Unfalls beschädigt worden sind (siehe Fotos in act. 31 ff.). Es ist denn auch nicht so, dass die Melde- und Benachrichtigungspflicht des Schädigers nachträglich entfallen würde, wenn – aus welchen Gründen auch immer – kein zivilrechtlicher Schaden geltend gemacht wird. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu beachten, dass eine bloss fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist und sich ein Geschädigter vorliegend bei einem Unfall ohne Personenschaden auch nicht als Privatkläger mit einer adhäsionsweisen Zivilklage hätte konstituieren können (vgl. BGE 138 IV 258). Auch kann nicht gesagt werden, es sei kein Sachschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG entstanden, weil es sich um einen «gewöhnlichen» Baum in einem Wald gehandelt habe. Mithin wäre es mit dem Sinn und Zweck von Art. 51 Abs. 3 SVG nicht zu vereinbaren, die Melde- und Benachrichtigungspflicht bei der Beschädigung eines Baumes generell auszuschliessen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte ausgeführt hat, mit einem «Forst» gesprochen zu haben und dieser ihm gesagt habe, es mache dem Baum nichts, wenn die Rinde verletzt sei (act. 80). Es handelt sich dabei um eine blosse unsubstanzierte Parteibehauptung des Beschuldigten und nicht eine auf die konkrete Schädigung der betroffenen Bäume bezogene Aussage eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Im Übrigen tritt ein Sachschaden an einem Baum und damit ein Schaden im Sinne der Melde- und Benachrichtigungspflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nicht erst ein, wenn die Vitalität des Baumes nachhaltig beeinträchtigt worden ist. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Kollegen C. aus dem Unfallauto ausgestiegen ist und die Umgebung auf allfällige Schäden und sein Fahrzeug auf auslaufende Flüssigkeiten untersucht haben will, konnte ihn von seiner Meldepflicht nicht befreien. Denn einerseits hat der Beschuldigte selbst einen Schaden am Baum eingeräumt: «Okay, der Schaden am Baum» (act. 21). Andererseits kann ihm nicht geglaubt werden, die Unfallstelle genau abgesucht zu haben. Dafür war es denn auch zu dunkel. Im Einklang damit steht der Umstand, dass diverse Fahrzeugteile (u.a. ganze Seitenscheiben und Seitenspiegel) -9- zurückgelassen worden sind. Der Beschuldigte hat dazu ausgeführt, dass sie an diesem Abend in der Dunkelheit nichts mehr gesehen hätten (act. 21). Wer unter diesen Umständen von einer Meldung an den Geschädigten bzw. einer Benachrichtigung der Polizei absieht, nimmt mindestens in Kauf, seinen Meldepflichten nicht nachzukommen. Der Beschuldigte kann auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, nicht gewusst zu haben, dass bei einem Selbstunfall ohne Personen- schaden eine Meldepflicht bestehe. Vielmehr müssen Motorfahrzeugführer von Gesetzes wegen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen, wobei über Fahrkompetenz verfügt, wer u.a. die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a SVG). Zweifellos gehören die Bestim- mungen über das Verhalten bei einem Unfall gemäss Art. 51 SVG zu den wichtigen Verkehrsregeln, die der Beschuldigte im Unfallzeitpunkt kennen musste. Offen bleiben kann, ob die Kratzspuren in der Strasse, hinsichtlich welcher die Gemeinde den Schaden auf Fr. 312.25 beziffert hat, vom angeklagten Vorfall stammen oder erst von der Bergung des Unfallwagens (vgl. UA act. 13, act. 25), zumal dem Beschuldigten diesbezüglich im zur Anklage erhobenen Strafbefehl gar keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen worden war. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. 4.3. Der Beschuldigte musste aufgrund des Unfalls grundsätzlich damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (Art. 91a Abs. 1 SVG). Er fuhr um ca. 21:00 Uhr in der Nacht auf einer Verbindungs- strasse mit Wald, als ihm in einer Linkskurve gemäss seinen eigenen Angaben ein Tier auf die Fahrbahn gelaufen sei. Anstatt in solch einer Gefahrensituation als angemessene Reaktion sofort abzubremsen, machte der Beschuldigte einen Fahrfehler, indem er das Lenkrad herumriss (UA act. 19) und die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3). Aufgrund seines Ausweichmanövers kam er mit dem von ihm gelenkten VW Bus T4 von der Fahrbahn ab, stürzte in der Folge einen Abhang in den Wald hinunter und kollidierte mit mindestens einem Baum. Die Kollision ist demnach zweifelsfrei auf den Beschuldigten und nicht auf einen unabhängigen Umstand zurückzuführen. Angesichts des Unfallorts (Verbindungsstrasse mit Wald), der Tageszeit (nachts bzw. schon dunkel), der gravierenden Beschädigungen am Unfallauto (vgl. Fotos UA act. 34-39) und dem Zweck der Fahrt (Heimkehr von Fest) hätte der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der routinemässigen Anordnung einer - 10 - Alkoholkontrolle rechnen müssen, wenn er den Unfall bei der Polizei pflichtgemäss gemeldet hätte. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'700.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2019.6619 vom 5. November 2019 für die Geldstrafe von 20 Tages- sätzen gewährten bedingten Strafvollzugs hat sie verzichtet und den Beschuldigten stattdessen verwarnt. 5.2. Beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG handelt es sich um ein sog. Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Alkoholprobe unterzieht, nicht schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht. Mittelbar dient Art. 91a SVG auch der Verkehrssicherheit, geht es doch darum, Personen davon abzuhalten, in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug zu führen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, N. 13 ff. zu Art. 91a SVG, mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat am 4. September 2021 den Unfallort trotz Vorliegens eines von ihm verursachten Schadens verlassen, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen. Seine Verhaltensweise ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Er verfügte allerdings über ein sehr grosses Mass an Entscheidungs- freiheit. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, den Geschädigten oder die Polizei zu informieren. Umstände, die dies verhindert hätten, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung bei einem Unfall mit Sachschaden zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten und denkbaren Formen und Verhaltensweisen zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. - 11 - Die von der Vorinstanz für den Vergehenstatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und erscheint auch unter Annahme eines noch leichten Verschuldens als sehr mild. Sie kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Vorinstanz verkennt denn auch, dass es sich bei Art. 91a SVG um ein Rechtspflegedelikt handelt und dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht alkoholisiert gewesen sein will, unter Verschuldensgesichtspunkten deshalb nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt jedoch auch eine Erhöhung nicht infrage 5.3. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf Fr. 150.00 festgesetzt, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist und womit es sein Bewenden hat, nachdem eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht geltend gemacht worden ist und sich solche auch nicht aus den Akten ergibt. 5.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Der Beschuldigte hat die ihn vorliegend treffende Benachrichtigungs- und Meldepflicht auch noch im Berufungsverfahren bestritten und sich zudem auf den Standpunkt gestellt, nicht gewusst zu haben, dass er bei einem Selbstunfall mit Sachschaden den Geschädigten hätte benachrichtigen bzw. die Polizei hätte verständigen müssen. Mithin kann nicht von einer nachhaltigen Einsicht und echten Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden, was – zusammen mit dem Umstand, dass er die vorliegende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz noch während laufender Probezeit einer früher ausgesprochenen Geldstrafe begangen hat – erhebliche Bedenken an seiner Legal- bewährung weckt. 5.5. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). - 12 - Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten ist diese mit der Vorinstanz auf Fr. 1'350.00 festzusetzen. 5.6. Die von der Vorinstanz für das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden und die Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschens des Fahrzeuges ausgesprochene Busse von insgesamt Fr. 350.00 erscheint ebenfalls als eher mild, zumal entgegen der Vorinstanz nicht bloss von einem leichten Fahrfehler ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte hat auf das von ihm geltende gemachte Auftauchen eines Tiers falsch reagiert, indem er das Steuer herumgerissen hat und als Folge davon von der Strasse abgekommen ist. Vielmehr wäre ein sofortiges Abbremsen die angemessene Reaktion gewesen (Urteil des Bundesgerichts 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3). Nach dem Gesagten kann die Busse unter keinem Titel herabgesetzt werden. 5.7. Die Busse (Übertretungsbusse und Verbindungsbusse) beläuft sich insgesamt auf Fr. 1'700.00.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend auf Fr. 150.00 festgesetzt worden. Damit ist für die Übertretungs- und Verbindungsbusse von insgesamt Fr. 1'700.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festzusetzen. 5.8. Der im Tatzeitpunkt im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes vorbestrafte Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz noch während laufender Probezeit begangen. Wie bereits ausgeführt, kann beim Beschuldigten hinsichtlich der neuen Straftaten weder von einer nachhaltigen Einsicht noch echter Reue ausgegangen werden, weshalb erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen (siehe dazu oben). Es ist deshalb schwer verständlich, dass die Vorinstanz einerseits die neue Strafe für den Vergehenstatbestand bedingt ausgesprochen und zugleich auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. November 2019 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährten - 13 - bedingten Strafvollzugs verzichtet und den Beschuldigten stattdessen bloss verwarnt hat. Jedenfalls kann dem Einwand des Beschuldigten, es sei aufgrund der Geringfügigkeit der Verurteilung auf eine Verwarnung zu verzichten, nicht gefolgt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt aber auch ein Vollzug der Widerrufsstrafe ausser Betracht. 5.9. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen. 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs.1 StPO i.V.m. Art.429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte verurteilt wird, erweist sich die vor- instanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt. Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'366.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.2. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es auch bei einer vollumfänglichen Abweisung der Berufung ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO; - 14 - Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Unabhängig der Rechtskraft eines Schuldspruchs ist dabei im Dispositiv weder in Wort noch durch Hinweis auf Art. 100 Ziff. 1 SVG erwähnt, ob es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG - des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG [in Rechtskraft erwachsen] 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 6'750.00, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'700.00 (Übertretungsbusse Fr. 350.00; Verbindungsbusse Fr. 1'350.00), ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ST.2019.6619 vom 5. November 2019 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet und der Beschuldigte stattdessen verwarnt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 15 - 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'366.10 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Wanner