Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. Der Beschuldigte hat sich der Verkehrsregelverletzung in Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. -7- 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Diese Busse, die sich am untersten Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB) befindet, erscheint auch bei Annahme eines noch vergleichsweise geringen Verschuldens als eher mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.