Als Berufsfahrer mit über 20 Jahren Erfahrung (vgl. GA act. 47) musste er die für ihn geltenden Verkehrsregeln kennen (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Es ist deshalb auch davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte den mit seiner veränderten Sitzposition verbundenen Risiken, insbesondere der eingeschränkten Bremskraft im Falle einer Vollbremsung, bewusst war. Indem er dennoch über längere Zeit darin verharrte, anstatt beispielsweise kurz anzuhalten und die Beine zu vertreten, hat er eine Einschränkung seiner Fähigkeiten zum gefahrlosen Führen eines Lastwagens zumindest in Kauf genommen. Damit hat er den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.