Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021). Mit anderen Worten könnten selbst die aktivierten Assistenzsysteme den Beschuldigten nicht entlasten, weshalb sich eine Überprüfung des Sachverhalts auch in dieser Hinsicht erübrigt. 3.3. Zusammengefasst hat der Beschuldigte durch das Anwinkeln des linken Beines und das Anlehnen des Knies an der Fensterscheibe über eine Strecke von 2.5 km eine Sitzposition eingenommen, die es ihm verunmöglicht hat, den ihm als Führer eines Sattelschleppers auf der Autobahn obliegenden Vorsichtspflichten jederzeit und adäquat nachzukommen.