Gleiches gilt in Bezug auf das Argument des Beschuldigten, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Fahrerassistenzsysteme im Tatzeitpunkt ausgeschaltet gewesen seien (vgl. Berufungsbegründung S. 6). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht darauf vertrauen, dass im Falle eines unvorhergesehenen, plötzlichen Ereignisses die verbauten Assistenzsysteme die erforderlichen Schritte einleiten werden, sondern muss jederzeit selbst in der Lage sein, auf Gefahren ohne Verzögerung und zweckmässig zu reagieren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021).