Bei diesem Ergebnis ist irrelevant, ob der Beschuldigte (zusätzlich) durch eine forsche Fahrweise, namentlich durch abrupte Spurwechsel sowie nahes Auffahren, aufgefallen ist. Es kann daher an dieser Stelle offenbleiben, ob die Vorinstanz dafür willkürfrei auf die entsprechenden Zeugenaussagen abstellen durfte (vgl. Berufungsbegründung S. 4; vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Gleiches gilt in Bezug auf das Argument des Beschuldigten, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Fahrerassistenzsysteme im Tatzeitpunkt ausgeschaltet gewesen seien (vgl. Berufungsbegründung S. 6).