Gesamthaft betrachtet hat sich die veränderte Sitzposition des Beschuldigten mit dem hochgelagerten Bein gleich mehrfach negativ ausgewirkt, so dass der Beschuldigte als Führer eines Sattelschleppers den ihm obliegenden Vorsichtspflichten nicht mehr in genügendem Mass nachkommen konnte. Ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschuldigte in seiner Position, die ein jederzeitiges und adäquates Reagieren auf eine Gefahrensituation erheblich erschwert hätten, nicht lediglich wenige Augenblicke, sondern über eine Strecke von mindestens 2.5 km verharrte. -6-