Dennoch wirkt sich die Sitzposition des Beschuldigten insofern negativ auf das gefahrenlose Führen des Sattelschleppers aus, als dass sie einerseits die Rotationsfähigkeit des Oberkörpers des Beschuldigten und damit dessen Mobilität einschränkt, und andererseits eine Verschiebung des Schwerpunkts bewirkt. Ersteres ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das angewinkelte Bein die Rotation nach links erschwert, was speziell beim Überholen die Sicht auf die linke Fahrspur einschränkt.