Die vom Beschuldigten eingekommene Sitzposition mit dem angewinkelten Knie und dem hochgelagerten Fuss beeinträchtigt zwar nicht grundsätzlich die Sicht auf die befahrene Strasse. Auch die korrekte Bedienung der Pedale war gewährleistet, zumal wegen des Automatikgetriebes des Sattelschleppers das sonst mit dem linken Fuss zu betätigende Kupplungspedal fehlt. Dennoch wirkt sich die Sitzposition des Beschuldigten insofern negativ auf das gefahrenlose Führen des Sattelschleppers aus, als dass sie einerseits die Rotationsfähigkeit des Oberkörpers des Beschuldigten und damit dessen Mobilität einschränkt, und andererseits eine Verschiebung des Schwerpunkts bewirkt.