Der Beschuldigte verkehrte im Tatzeitpunkt mit seinem Sattelschlepper mit Anhänger auf der Autobahn A1, die an der besagten Stelle über drei Spuren in langgezogenen Kurven verläuft. Der Morgenverkehr hatte sich aufgelöst und es herrschte mittleres Verkehrsaufkommen (GA act. 47). Bereits angesichts des Strassenverlaufs, der hohen Geschwindigkeiten, die auf der Autobahn gefahren werden, sowie mit Blick auf das mittlere Verkehrsaufkommen war die konstante Aufmerksamkeit des Beschuldigten gefordert, um seinen Vorsichtspflichten jederzeit genügend nachkommen zu können. Dies gilt erst recht für die vom Beschuldigten mit seinem -5-