Verrichtung vorgenommen habe, die das Lenken des Fahrzeuges in irgendeiner Form beeinträchtigt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f.). 3.2.2. Mit der Vorinstanz und entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten geht auch das Obergericht davon aus, dass aufgrund der angepassten Sitzposition des Beschuldigten mit dem hochgelagerten linken Bein eine rechtzeitige und adäquate Reaktion auf eine etwaige Gefahrenquelle nicht mehr vollumfänglich gewährleistet war und der Beschuldigte den ihm gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV obliegenden Vorsichtspflichten somit nicht genügend nachgekommen ist: