Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte durch seine veränderte Sitzposition den ihm als Führer eines Motorfahrzeugs obliegenden Vorsichtspflichten noch in genügendem Masse hat nachkommen können. Während die Vorinstanz zur Auffassung gelangt ist, die «bequeme» Sitzposition des Beschuldigten sei mit der vom Beschuldigten unter den konkreten Umständen verlangten Aufmerksamkeit nicht vereinbar und daher als Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3), bringt der Beschuldigte dagegen vor, das angewinkelte Bein habe seine Fähigkeit, jederzeit rechtzeitig auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken, nicht beeinträchtigt, weshalb er keine