überholt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2; Berufungsbegründung S. 3 [oben] und 6). Für das Obergericht ist zudem erstellt, dass er während der Fahrt über eine Strecke von rund 2.5 km zur Entspannung das linke Bein angewinkelt und das Knie an der linken Fensterscheibe der Fahrerkabine angelehnt hat, zumal er nicht bestreitet, seine Sitzposition entsprechend verändert zu haben und aufgrund der von den vorbeifahrenden Polizisten erstellten Fotos davon auszugehen ist, dass es sich nicht lediglich um ein kurzzeitiges Anheben des Beines, sondern eine mehr oder minder permanente Sitzhaltung gehandelt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1;