3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. -3- 3.2. Es wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 19. Juli 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 22. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: