Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.135 (ST.2020.260; StA.2020.4099) Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter G._____, geboren am tt.mm.1974, von Liestal, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Serge Flury, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Sachverhalt des nach Einsprache zur Anklage erhobenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2020 lautet wie folgt: Sachverhalt Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert Der Beschuldigte hat vorsätzlich die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Während der Fahrt auf dem Normalstreifen und dem 1. Überholstreifen stellte der Beschuldigte den linken Fuss auf die Höhe des Armaturenbrettes an. Dadurch war die notwendige Aufmerksamkeit im Strassenverkehr nicht mehr gegeben. Fahrzeug: Sattelschlepper "Volvo", Kennzeichen Nr. aaa, mit Sattel-Sachentrans- portanhänger "A", Kennzeichen Nr. bbb Ort: 5432 Neuenhof, Autobahn A1, Fahrbahn Bern Zeit Montag, 18. Mai 2020, 08.18 Uhr Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 31/1 SVG, Art. 3/1 VRV, Art. 90 Abs. 1 SVG 2. 2.1. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugen C. und D. sowie des Beschuldigten fand am 12. Oktober 2021 statt. 2.2. Gleichentags sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'757.40. 2.3. Gegen dieses dem Beschuldigten am 23. Oktober 2021 zugestellte Urteil meldete er am 30. Oktober 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 8. Juni 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. -3- 3.2. Es wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 19. Juli 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 22. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der ausschliesslich mit Busse bedrohte Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Dabei handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB), weshalb mit Berufung nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes- rates verletzt. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1 und 6B_1093/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.2). 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und damit erstellt, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2020 um ca. 08:18 Uhr auf der A1 in Neuenhof, Fahrtrichtung Bern, einen Sattelschlepper mit Anhänger bei mittlerem Verkehrsaufkommen, Tageslicht und guten Sichtverhältnissen gelenkt und dabei auf der dreispurigen Strecke teilweise auch andere Fahrzeuge -4- überholt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2; Berufungsbegründung S. 3 [oben] und 6). Für das Obergericht ist zudem erstellt, dass er während der Fahrt über eine Strecke von rund 2.5 km zur Entspannung das linke Bein angewinkelt und das Knie an der linken Fensterscheibe der Fahrerkabine angelehnt hat, zumal er nicht bestreitet, seine Sitzposition entsprechend verändert zu haben und aufgrund der von den vorbeifahrenden Polizisten erstellten Fotos davon auszugehen ist, dass es sich nicht lediglich um ein kurzzeitiges Anheben des Beines, sondern eine mehr oder minder permanente Sitzhaltung gehandelt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1; Beilage 6 der am 12. Oktober 2021 eingereichten Unterlagen; Berufungsbegründung S. 5 f.). 3.2. 3.2.1. Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte durch seine veränderte Sitzposition den ihm als Führer eines Motorfahrzeugs obliegenden Vorsichtspflichten noch in genügendem Masse hat nachkommen können. Während die Vorinstanz zur Auffassung gelangt ist, die «bequeme» Sitzposition des Beschuldigten sei mit der vom Beschuldigten unter den konkreten Umständen verlangten Aufmerksamkeit nicht vereinbar und daher als Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3), bringt der Beschuldigte dagegen vor, das angewinkelte Bein habe seine Fähigkeit, jederzeit rechtzeitig auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken, nicht beeinträchtigt, weshalb er keine Verrichtung vorgenommen habe, die das Lenken des Fahrzeuges in irgendeiner Form beeinträchtigt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f.). 3.2.2. Mit der Vorinstanz und entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten geht auch das Obergericht davon aus, dass aufgrund der angepassten Sitzposition des Beschuldigten mit dem hochgelagerten linken Bein eine rechtzeitige und adäquate Reaktion auf eine etwaige Gefahrenquelle nicht mehr vollumfänglich gewährleistet war und der Beschuldigte den ihm gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV obliegenden Vorsichtspflichten somit nicht genügend nachgekommen ist: Der Beschuldigte verkehrte im Tatzeitpunkt mit seinem Sattelschlepper mit Anhänger auf der Autobahn A1, die an der besagten Stelle über drei Spuren in langgezogenen Kurven verläuft. Der Morgenverkehr hatte sich aufgelöst und es herrschte mittleres Verkehrsaufkommen (GA act. 47). Bereits angesichts des Strassenverlaufs, der hohen Geschwindigkeiten, die auf der Autobahn gefahren werden, sowie mit Blick auf das mittlere Verkehrsaufkommen war die konstante Aufmerksamkeit des Beschuldigten gefordert, um seinen Vorsichtspflichten jederzeit genügend nachkommen zu können. Dies gilt erst recht für die vom Beschuldigten mit seinem -5- vergleichsweise langen und im Tatzeitpunkt 14 Tonnen wiegenden Sattelschlepper vorgenommenen Spurwechsel. Die vom Beschuldigten eingekommene Sitzposition mit dem angewinkelten Knie und dem hochgelagerten Fuss beeinträchtigt zwar nicht grundsätzlich die Sicht auf die befahrene Strasse. Auch die korrekte Bedienung der Pedale war gewährleistet, zumal wegen des Automatikgetriebes des Sattelschleppers das sonst mit dem linken Fuss zu betätigende Kupplungspedal fehlt. Dennoch wirkt sich die Sitzposition des Beschuldigten insofern negativ auf das gefahrenlose Führen des Sattelschleppers aus, als dass sie einerseits die Rotationsfähigkeit des Oberkörpers des Beschuldigten und damit dessen Mobilität einschränkt, und andererseits eine Verschiebung des Schwerpunkts bewirkt. Ersteres ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das angewinkelte Bein die Rotation nach links erschwert, was speziell beim Überholen die Sicht auf die linke Fahrspur einschränkt. Konkret war es dem Beschuldigten dadurch nur schwer möglich, den beim Überholen notwendigen Kontrollblick auf die linke Spur zu werfen, was zur Folge hatte, dass etwaige, von hinten herannahende Fahrzeuge aus dem ohnehin schon unübersichtlichen Sattelschlepper noch schwerer zu erkennen waren. Abgesehen davon hängt die richtige Reaktion in Notfallsituationen im Strassenverkehr generell vom schnellen und korrekten Zugriff auf die Pedale und das Lenkrad ab. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das angelehnte Knie auch die Lenkbewegung des linken Armes dergestalt behindert hat, dass im Falle eines akuten Ausweichmanövers die Lenkgeschwindigkeit zu gering ausgefallen wäre. Der durch das hochgelagerte Bein verschobene Schwerpunkt barg zudem das Risiko, dass der Beschuldigte im Falle einer Notbremsung oder eines abrupten, unvorhergesehenen Lenkmanövers das Gleichgewicht hätte verlieren und auf dem Führersitz verrutschen können und so die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hätte. Schliesslich ist notorisch, dass eine Notbremsung vom Fahrzeuglenker vollen Krafteinsatz erfordert. Die korrekte Sitzposition ist dabei insofern von besonderer Wichtigkeit, weil nur durch die Unterstützung der Sitzlehne der notwendige Bremsdruck auf das Bremspedal aufgebaut werden kann. Dieser Umstand gilt für Personenwagen wie für Lastwagen gleichermassen und kann auch durch die zusätzlichen, ebenfalls bremsenden Räder eines Sattelschleppers nicht kompensiert werden. Gesamthaft betrachtet hat sich die veränderte Sitzposition des Beschuldigten mit dem hochgelagerten Bein gleich mehrfach negativ ausgewirkt, so dass der Beschuldigte als Führer eines Sattelschleppers den ihm obliegenden Vorsichtspflichten nicht mehr in genügendem Mass nachkommen konnte. Ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschuldigte in seiner Position, die ein jederzeitiges und adäquates Reagieren auf eine Gefahrensituation erheblich erschwert hätten, nicht lediglich wenige Augenblicke, sondern über eine Strecke von mindestens 2.5 km verharrte. -6- Bei diesem Ergebnis ist irrelevant, ob der Beschuldigte (zusätzlich) durch eine forsche Fahrweise, namentlich durch abrupte Spurwechsel sowie nahes Auffahren, aufgefallen ist. Es kann daher an dieser Stelle offenbleiben, ob die Vorinstanz dafür willkürfrei auf die entsprechenden Zeugenaussagen abstellen durfte (vgl. Berufungsbegründung S. 4; vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Gleiches gilt in Bezug auf das Argument des Beschuldigten, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Fahrerassistenzsysteme im Tatzeitpunkt ausgeschaltet gewesen seien (vgl. Berufungsbegründung S. 6). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht darauf vertrauen, dass im Falle eines unvorhergesehenen, plötzlichen Ereignisses die verbauten Assistenzsysteme die erforderlichen Schritte einleiten werden, sondern muss jederzeit selbst in der Lage sein, auf Gefahren ohne Verzögerung und zweckmässig zu reagieren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021). Mit anderen Worten könnten selbst die aktivierten Assistenzsysteme den Beschuldigten nicht entlasten, weshalb sich eine Überprüfung des Sachverhalts auch in dieser Hinsicht erübrigt. 3.3. Zusammengefasst hat der Beschuldigte durch das Anwinkeln des linken Beines und das Anlehnen des Knies an der Fensterscheibe über eine Strecke von 2.5 km eine Sitzposition eingenommen, die es ihm verunmöglicht hat, den ihm als Führer eines Sattelschleppers auf der Autobahn obliegenden Vorsichtspflichten jederzeit und adäquat nachzukommen. Als Berufsfahrer mit über 20 Jahren Erfahrung (vgl. GA act. 47) musste er die für ihn geltenden Verkehrsregeln kennen (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Es ist deshalb auch davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte den mit seiner veränderten Sitzposition verbundenen Risiken, insbesondere der eingeschränkten Bremskraft im Falle einer Vollbremsung, bewusst war. Indem er dennoch über längere Zeit darin verharrte, anstatt beispielsweise kurz anzuhalten und die Beine zu vertreten, hat er eine Einschränkung seiner Fähigkeiten zum gefahrlosen Führen eines Lastwagens zumindest in Kauf genommen. Damit hat er den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. Der Beschuldigte hat sich der Verkehrsregelverletzung in Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. -7- 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Diese Busse, die sich am untersten Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB) befindet, erscheint auch bei Annahme eines noch vergleichsweise geringen Verschuldens als eher mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 5. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'757.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. -8- 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert