7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'032.55 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) werden dem Beschuldigten zu ¼, d.h. Fr. 1'258.15, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'146.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¼, d.h. Fr. 2'286.55, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 24 -