6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten. - 23 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 312.50 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.