Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der ergangenen Freisprüche zu ¼ auferlegt, was unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens und einer Gewichtung der Schuldsprüche im Verhältnis zu den Freisprüchen nach wie vor angemessen erscheint und keiner Korrektur bedarf. 5.4. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 9'146.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, womit es sein Bewenden hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).