5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einem ausgangsgemäss kürzeren angemessenen Aufwand für Aufwendungen nach der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 2'500.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfange von 1/8 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).