Es bleibt jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) im Umfange von 1/8, d.h. Fr. 500.00, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.