5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich insofern als begründet, als hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie zusätzliche Schuldsprüche ergehen. Es bleibt jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen.